Aktien verkaufen
Wegleitung für Aktienverkauf der Bergbahnen Wildhaus AG
- Es muss ein Kaufvertrag zwischen altem und neuem Aktionär zustande gekommen sein. Dabei genügt eine Bestätigung des Verkäufers X, dass er eine bestimmte Anzahl Aktien der Bergbahnen Wildhaus AG an Käufer Y verkauft hat.
- Kaufvertrag oder Verkaufsbestätigung muss samt Aktienbescheinigung des Verkäufers ‚per Einschreiben’ an den Verwaltungsrat der Bergbahnen Wildhaus AG geschickt werden mit dem Antrag, den neuen Aktionär ins Aktienbuch einzutragen.
- Der Verwaltungsrat der Bergbahnen Wildhaus AG entscheidet an der nächsten Verwaltungsrats-Sitzung oder mit Zirkularbeschluss über den Eintrag des neuen Aktionärs im Aktienbuch (Art. 3b der Statuten).
- Der Entscheid des Verwaltungsrates der Bergbahnen Wildhaus AG wird den Kaufparteien mitgeteilt. Wird der neue Aktionär ins Aktienbuch eingetragen und der alte Aktionär entsprechend gelöscht, wird die alte Aktienbescheinigung vernichtet und die neue Aktienbescheinigung dem Käufer zugestellt. Im ablehnenden Fall (Art. 3b der Statuten) werden die Gründe den Kaufparteien schriftlich mitgeteilt, die diesen Entscheid anfechten können.
Aktienbuch
Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Name und Adresse eingetragen werden. Nur diejenigen Personen, welche im Aktienbuch eingetragen sind, werden gegenüber der Gesellschaft als Aktionäre oder Nutzniesser von Namenaktien anerkannt.
Adressänderungen
Adressänderungen sind der Bergbahnen Wildhaus AG umgehend zu melden.

